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   BGH, 18.01.1963 - Ib ZR 149/61   

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BGH, 18.01.1963 - Ib ZR 149/61 (https://dejure.org/1963,668)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1963 - Ib ZR 149/61 (https://dejure.org/1963,668)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1963 - Ib ZR 149/61 (https://dejure.org/1963,668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 536
  • GRUR 1963, 371
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 40/60

    Betonzusatzmittel

    Auszug aus BGH, 18.01.1963 - Ib ZR 149/61
    Ein solcher Vergleich ist, auch wenn damit die Ware namentlich nicht genannter, aber für Verbraucherpreise erkennbar werdender Mitbewerber vergleichend getroffen ist, an sich berechtigt; der Beklagten kann nicht das Recht abgesprochen werden, die Gründe auseinanderzusetzen , aus denen sie das Stärken mit Naturstärke für vorteilhafter hält als das mit synthetischen Steifemitteln (BGH GRUR 1958, 485, 486 - Odol); auch die hinreichend veranlaßte kritisierende Werbung muß sich jedoch nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten (BGH GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel); daran fehlt es, wenn an die Stelle erlaubter sachlicher Auseinandersetzung der in Betracht kommenden Eigenschaften der Waren ein Schlagwort gesetzt wird, das vermöge seiner Einprägsamkeit geeignet ist, den Leser von der näheren Befassung mit den Eigenschaften der Ware abzuhalten, und das schon seinem objektiven Aussagewert nach auf eine jeder Einzelprüfung entzogene Gesamtabwertung der fremden Ware hinausläuft (BGH GRUR 1958, 485, 486 - Odol).

    Die angegriffene Werbung verstößt daher, da die Klägerin hinreichenden Anlaß zu einem Hinweis dieses Inhalts und dieser Form hatte, nach den vom erkennenden Senat in der Entscheidung vom 14. Juli 1961 (GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel) dargelegten Grundsätzen nicht gegen das Verbot der vergleichenden Werbung.

  • BGH, 15.05.1956 - I ZR 148/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.01.1963 - Ib ZR 149/61
    Der Satz, daß in der Werbung nicht auf Umstände hingewiesen werden darf, die bei allen Mitbewerbern in gleichem Maße vorhanden sind (BGH GRUR 1956, 550, 553 - Tiefenfurter Bauernbrot), gilt nicht, wenn es eich um die Anpreisung von Eigenschaften handelt, deren Vorhandensein der Abnehmer bei verkehrsüblicher Verwendung der Ware ohne weiteres selbst prüfen kann und zu prüfen gewohnt ist.

    Dagegen wendet die Revision sich mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung, nach der auch eine objektiv richtige Angabe unzulässig ist, wenn sie einen sachlich unrichtigen Eindruck hervorruft, und nach der ein solcher Eindruck auch dadurch hervorgerufen werden kann, daß der eigenen Ware das Fehlen eines Nachteils bescheinigt wird, der bei den Waren der Mitbewerber ebensowenig gegeben ist (RG MuW 1939, 41; BGH GRUR 1956, 550 - Tiefenfurter Bauembrot).

  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 190/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.01.1963 - Ib ZR 149/61
    Der Klägerin ist in eine früheren Rechtsstreit (BGH GRUR 1957, 278 ff) untersagt worden, ihr Erzeugnis als "Stärke" oder "Dauerstärke" zu bezeichnen; dagegen darf sie nach dieser Entscheidung die Tätigkeit des Wäschesteifens als "starken" kennzeichnen.

    Nun werde zwar auch bei Verwendung der letzteren zulässigerweise von "stärken" gesprochen (BGH GRUR 1957, 278 ff - E.); ein nicht unerheblicher Teil der Hausfrauen verstehe aber auch heute noch unter "stärken" die Verwendung pflanzlicher Stärke.

  • BGH, 28.06.1960 - I ZR 13/59
    Auszug aus BGH, 18.01.1963 - Ib ZR 149/61
    Deshalb besteht auch kein Widerspruch zu der von der Beklagten weiter herangezogenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. Juni 1960 (GRUR 1960, 567 - Kunstglas), in der gefordert wird, daß zur Vermeidung von Irreführungen bei Gebrauch einer Warenkennzeichnung, die zunächst ausschließlich als Bezeichnung für eine bestimmte Warenart gedient hat, im Falle ihrer Verwendung für eine neue Warenart, also einer neu aufgekommenen Zweitbedeutung eine Erläuterung gegeben werden muß, die es ausschließt, daß die Bezeichnung in ihrer ursprünglichen Bedeutung verstanden wird.
  • BGH, 23.11.1956 - I ZR 41/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.01.1963 - Ib ZR 149/61
    Es ist deshalb nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der von ihm gewonnenen Anschauung von der tatsächlichen Wirkung der Werbebehauptung diese rechtlich nicht als möglichen Verstoß gegen § 3 UWG gewertet, sondern als unschädliche reklamehafte Herausstellung hat hingehen lassen (vgl. BGH I ZR 41/55 vom 23. November 1956).
  • BGH, 28.02.1958 - I ZR 185/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.01.1963 - Ib ZR 149/61
    Ein solcher Vergleich ist, auch wenn damit die Ware namentlich nicht genannter, aber für Verbraucherpreise erkennbar werdender Mitbewerber vergleichend getroffen ist, an sich berechtigt; der Beklagten kann nicht das Recht abgesprochen werden, die Gründe auseinanderzusetzen , aus denen sie das Stärken mit Naturstärke für vorteilhafter hält als das mit synthetischen Steifemitteln (BGH GRUR 1958, 485, 486 - Odol); auch die hinreichend veranlaßte kritisierende Werbung muß sich jedoch nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten (BGH GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel); daran fehlt es, wenn an die Stelle erlaubter sachlicher Auseinandersetzung der in Betracht kommenden Eigenschaften der Waren ein Schlagwort gesetzt wird, das vermöge seiner Einprägsamkeit geeignet ist, den Leser von der näheren Befassung mit den Eigenschaften der Ware abzuhalten, und das schon seinem objektiven Aussagewert nach auf eine jeder Einzelprüfung entzogene Gesamtabwertung der fremden Ware hinausläuft (BGH GRUR 1958, 485, 486 - Odol).
  • BGH, 23.02.1954 - I ZR 265/52

    Molkereizeitung / Molkerei - Zeitung

    Auszug aus BGH, 18.01.1963 - Ib ZR 149/61
    Diese rechtliche Behandlung war geboten, weil die Klägerin die Unterlassung dieser Werbung zum Gegenstand eines gesonderten Klagebegehrens gemacht hat und, wie der erkennende Senat für den insoweit gleichliegenden Fall des § 14 UWG bereits entschieden hat, bei Vorliegen mehrerer in einer Urkunde zusammengefaßter Äußerungen der Verletzte selbständige Unterlassungsansprüche gegen jede der darin enthaltenen unzulässigen Werbebehauptungen hat (BGH GRUR 1954, 333, 335 - Molkereizeitung), liegt es solchenfalls so, daß erst der Zusammenhang der angegriffenen Behauptung mit den übrigen in der Urkunde enthaltenen Äußerungen die Wettbewerbswidrigkeit zu begründen vermag, dann ist allerdings ein Anspruch nicht auf Unterlassung schlechthin, sondern nur auf Unterlassung einer Wiederholung in dem betreffenden Zusammenhange gegeben; ist aber umgekehrt die angegriffene Behauptung für sich allein wettbewerbswidrig, so ist der Unterlassungsanspruch, auch wenn die Behauptung bei Heranziehung der weiteren in der Urkunde enthaltenen Ausführungen sich als gerechtfertigt erweisen könnte, jedenfalls dann begründet, wenn der Beklagte im Rechtsstreit die Wettbewerbswidrigkeit der Behauptung schlechthin in Abrede stellt und damit die rechtliche Grundlage für die Besorgnis schafft, daß er sie künftig wiederholen oder erstmals aufstellen werde.
  • BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70

    Statt Blumen Onko-Kaffee

    Die vom Berufungsgericht insoweit herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.1.1963 (GRUR 63, 371, 374 - Wäschestärkemittel), in der es als wettbewerbswidrig mißbilligt worden ist, anstelle der sachlichen Auseinandersetzung über die fraglichen Wareneigenschaften ein suggestives, abwertendes Schlagwort zu setzen, betraf den hier gerade nicht gegebenen Fall, daß durch die schlagwortartige, abwertende Werbung ein bestimmter Kreis von Mitbewerbern vergleichend betroffen worden ist.
  • BGH, 09.07.1987 - I ZR 120/85

    Gratis-Sehtest; Werbung mit üblicherweise gratis vorgenommenem Sehtest

    Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 3 UWG verstößt, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, daß es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt, und das Publikum deshalb annimmt, daß mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird (BGH, Urt. v. 15.5.1956 - I ZR 148/54, GRUR 1956, 550, 553 - Tiefenfurter Bauernbrot; Urt. v. 19.12.1960 - I ZR 14/59, GRUR 1961, 288, 293 = WRP 1961, 113 - Zahnbürsten; Urt. v. 18.1.1963 - I ZR 149/61, GRUR 1963, 371, 375 = WRP 1963, 129 - Wäschestärkemittel; Urt. v. 7.3.1973 - I ZR 24/72, GRUR 1973, 481, 483 = WRP 1973, 406 - Weingeist; Urt. v. 24.10.1980 - I ZR 74/78, GRUR 1981, 206 = WRP 1981, 93 - 4 Monate Preisschutz).
  • BGH, 19.06.1981 - I ZR 100/79

    Ecclesia-Versicherungsdienst

    Wer - wie hier die Beklagte - in einer solchen Weise die Leistungen seiner Mitbewerber in den Augen der von ihm angesprochenen Verkehrskreise insgesamt abwertet, handelt nach der Rechtsprechung des Senats wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, ohne daß es dafür auf das Vorliegen der beanspruchten Spitzenstellung noch ankäme (BGH LM § 1 UWG Nr. 60 = GRÜR 1958, 485, 486 - Odol; LM § 3 UWG Nr. 59 = GRUR 1963, 371, 374 - Wäschestärkemittel; LM § 1 UWG Nr. 169 = GRUR 1967, 30, 33 - Rum-Verschnitt; GRUR 1973, 270, 273 - Der sanfte Bitter; LM § 3 UWG Nr. 119 - GRUR 1973, 534, 536 - Mehrwert II; LM SondVeranstAO Nr. 10 = GRUR 1973, 658, 660 - Probierpreis).
  • OLG Köln, 16.10.1998 - 6 U 85/98
    Denn auch wenn der Bundesgerichtshof in der sogenannten "Wäschestärkemittel"-Entscheidung (BGH GRUR 1963, 371/375) ausgeführt hat, daß nach Lage des Falls eine Irreführung dann ausscheiden kann, wenn ein Umstand betroffen ist, dessen Vorhandensein der Abnehmer bei verkehrsüblicher Verwendung der Ware unschwer selbst prüfen kann und zu prüfen gewohnt ist, greift diese Argumentation im Streitfall nicht.
  • BGH, 24.10.1980 - I ZR 74/78

    Irreführende Werbung mit viermonatigem Preisschutz

    Zutreffend ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 3 UWG verstößt, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, daß es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt, und das Publikum deshalb annimmt, daß mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen gleicher Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird (BGH GRUR 1956, 550, 553 - Tiefenfurter Bauernbrot; 1961, 288, 293 - Zahnbürsten; 1963, 371, 375 - Wäschestärkemittel; 1973, 481, 483 - Weingeist).
  • BGH, 25.10.1972 - I ZR 22/71

    Mehrwert II

    Das setzt jedoch voraus, daß sich der Vergleich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält; daran fehlt es, wenn - wie hier - statt einer sachlichen Auseinandersetzung lediglich ein Schlagwort gesetzt wird, das vermöge seiner Einprägsamkeit geeignet ist, den Leser von einer Befassung mit den in Frage stehenden Eigenschaften des Unternehmens und seiner Ware abzuhalten, und das schon seinem objektiven Aussagewert nach auf eine - jeder Einzelprüfung durch den Leser entzogene - Gesamtabwertung der Konkurrenz hinausläuft (BGH GRUR 58, 485, 486 - Odol; 63, 371, 374 - Wäschestärkemittel).
  • BGH, 07.03.1973 - I ZR 24/72
    Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nach § 3 UWG dann unzulässig, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, daß es sich bei einer solchen betonten Eigenschaft um einen zum Wesen der Ware gehörenden oder gesetzlich vorgeschriebenen Umstand handelt, und das Publikum deshalb die Vorstellung hat, es werde ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen gleicher Gattung hervorgehoben (RG MuW 1939, 137, 141; BGH GRUR 1956, 550, 553 - Tiefenfurter Bauernbrot; GRUR 1963, 371, 375 - Wäschestärkemittel).
  • BGH, 15.06.1966 - Ib ZR 72/64

    Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung der Verbraucher - Schutzwürdigkeit der

    Diese Pflicht wird verletzt, wenn der Werbende dem unkundigen Verbraucherpublikum nicht diejenigen wesentlichen Umstände mitteilt, aus denen es sich ein zutreffendes Gesamtbild machen könnte (vgl. BGH GRUR 1963, 371, 374 - Wäschestärkemittel - zum Werbeschlagwort "Stärken ist besser").
  • OLG Hamm, 06.09.2001 - 4 U 77/01
    Der verständige Verbraucher würde einer solchen Werbeaussage keine besondere Bedeutung beimessen, sondern sie als Aufforderung verstehen, sich beraten zu lassen und sich dabei von der Beratungsstärke zu überzeugen (vgl. BGH GRUR 1963, 371 - Wäschestärkemittel).
  • OLG München, 11.10.1990 - 6 U 4414/90

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Werbung; Vorliegen einer unzulässigen

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  • BGH, 13.06.1973 - I ZR 61/72

    Vorliegen einer Sonderveranstaltung bei Ankündigung eines gegenüber dem

  • OLG Köln, 31.08.1995 - 6 U 232/94

    HERABSETZENDER WERBEVERGLEICH

  • BGH, 21.02.1968 - Ib ZR 11/66

    Kartellrechtliche Wirksamkeit einer Vereinbarung - Verpflichtung des

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